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Verkehrsrecht

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Zu nahe nachfahren (drängeln)

Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlage

  • SVG 34 Abs 4
  • VRV 12 Abs. 1

Genügender Abstand

Verantwortlichkeit

Für die Einhaltung des Abstandes zum voranfahrenden Fahrzeug ist grundsätzlich der Führer des hinteren Fahrzeugs verantwortlich.

Bemessung

Folgende Tatsachen sind zu berücksichtigen:

  • Ausgangsgeschwindigkeit
  • Zustand der Strasse (Regen, Schnee, Eis etc.)
  • Eigenschaften u. technische Ausrüstung des eigenen Fahrzeuges (Baujahr, Typ etc.)
  • Wirkung der Betriebsbremse (Schalten in einen niederen Gang)
  • Bremsreaktionszeit (Reaktions- und Umsetzzeit)
  • Einschätzbare Faktoren, welche das vor einem fahrende Fahrzeug betreffen (Anhaltsstrecke u. Bremsweg)
  • Pedaldruck beim Bremsen
  • Verkürzung des Bremsweges bei Auffahrunfall des voranfahrenden Fahrzeugs

Grundsatz

Der Abstand ist hinreichend, wenn das hintere Fahrzeug bei überraschendem (verkehrsbedingt erlaubtem) Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs noch rechtzeitig zu halten vermag.

Faustregeln:

  • „2-Sekunden-Regel“: 21-22 zählen
  • „halber Tacho-Regel“: halber Tacho zum vorausfahrenden Auto Abstand halten

(Bsp: Tacho = 100 km/h  »  Mindestabstand = 50m)

Problematik: Beweiswürdigung

Das Feststellen des „zu nahe nachfahrens“ ist eine reine Schätzung. Sie beruht auf:

  • der Zeugenaussage der Polizeibeamten, ihrer Wahrnehmung
  • den erstellten Videoaufnahmen der Polizei
  • dem Polizeirapport

Einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung?

  • einfache Verkehrsregelverletzung (SVG 92 Ziff. ):
    • wenn keine qualifizierte Verkehrsregelverletzung besteht und
    • wenn die „2-Sekunden-Regel bzw. „halber Tacho-Regel“ verletzt ist
  • qualifizierte Verkehrsregelverletzung (SVG 92 Ziff. 2):
    • wenn die Verkehrsregelverletzung „grob“ ist
      • subjektiv: mindestens grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt
      • objektiv: eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise verletzt ist
    • und der Täter dadurch eine „ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder sie in Kauf nimmt“.
Kasuistik
BGE 1C_7 / 2008 10 m Abstand zum voranfahrenden Auto bei Tempo 120 km/h auf der Autobahn qualifizierte Verkehrsregelverletzung
BGE 104 IV 192 Abstand des hinteren zum voranfahrenden Auto Als Faustregel bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h: „halber Tacho“!

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