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Verkehrsrecht

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Fahrzeugausrüstung

Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fahrzeugprüfung infolge technischer Änderungen

Für geänderte Fahrzeuge besteht

  • eine Meldepflicht
    • Halter (VTS 34 Abs. 2)
    • Polizei (VTS 34 Abs. 1)
  • eine Nachprüfungspflicht (ausserordentliche Prüfungspflicht nach VTS 34).

Betroffen sind vor allem die Verkehrssicherheit möglicherweise gefährdende Änderungen (siehe Box).

a. Änderungen der Fahrzeugeinteilung;

b. Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte;

c. Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind;

d. nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;

e. Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);

f. nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;

g. Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage;

h. das Anbringen einer Anhängevorrichtung;

i.2 das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;

j.3 das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);

k.4 alle weiteren wesentlichen Änderungen.

Quelle: VST 34 Abs. 3

Abgaswartung

Personenwagen (bis 3‘500 kg Gesamtgewicht) mit Benzin- oder Gasmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder mehr sind wie folgt zu warten:

  • Intervall ohne Katalysator: alle 12 Monate
  • Intervall mit Katalysator: alle 24 Monate

Motorwagen mit Dieselmotoren (ausgenommen landw. Arbeitskarren) sind wie folgt zu warten:

  • Intervall bei Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h: alle 24 Monate
  • Intervall bei Höchstgeschwindigkeit bis max. 30 km/h: alle 48 Monate

Gültigkeitsdauer
Der Wartungsintervall ist jeweils bis zum Ende des Monats gültig (nicht verlängerbar).

Reduzierter Wartungsumfang
Auch Motorwagen mit On Board Diagnosesystem (OBD), erkennbar an der Kontrollleuchte (stilisiertes Motorsymbol), unterstehen der Abgaswartung. Es ist jedoch nur ein reduzierter Wartungsumfang erforderlich und auf die Messung der Abgas-/Rauchwerte kann verzichtet werden.

Leistungssteigerung

Jede Form von Leistungssteigerung ist melde- und prüfungspflichtig.
Leistungssteigerungen um mehr als 20 % bedürfen

  • der Modifikation durch den Fahrzeughersteller bzw.
  • des Eignungsnachweises durch den Fahrzeughersteller.

Felgen

Die Verwendung von Fremdfelgen ist beim Strassenverkehrsamt zur Prüfung zu melden (VTS 34).

Reifen

Mindest-Profiltiefe
Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen.

Winterpneus

  • Bei Winterpneus empfiehlt sich eine Mindestprofiltiefe von 4 -5 mm.
  • M+S-Reifen (Winterreifen) dürfen unter Berücksichtung der max. Geschwindigkeit im Sommer ausgefahren werden.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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