LAWINFO

Verkehrsrecht

QR Code

Verhaltenspflichten bei Sachschäden

Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei einem Unfall mit blossem Sachschaden ist der Schädiger verpflichtet,

  • sofort die geschädigte Person zu benachrichtigen und
  • seinen Namen und seine Adresse anzugeben.

Wenn dies nicht möglich ist,

  • hat der Schädiger unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

Vgl. hiezu SVG 51 Abs. 3.

Die Melde- und Benachrichtigungspflicht obliegt – unabhängig der Schadenshöhe – dem

  • Schädiger.

Die Meldepflicht entfällt lediglich dann,

  • wenn ein Sachschaden zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.

Im Einzelnen:

  • Pflicht zur Benachrichtigung der geschädigten Person
    • Umfassende Informationspflicht
      • Der Schädiger hat den Geschädigten bei Unfällen ohne deren (direkte) Beteiligung sofort
        • vollständig zu informieren über
          • den Unfall;
          • die Art bzw. den Umfang des entstandenen Schadens und
        • mitzuteilen,
          • seinen Vornamen bzw. Namen;
          • seine Anschrift.9
        • Sicherstellung der Kenntnisnahme
          • Der Schädiger hat sicherzustellen, dass der Geschädigte vom Inhalt seiner Nachricht Kenntnis erhält.
        • Visitenkarte unter Scheibenwischer genügt nicht
          • Die blosse Zurücklassung einer Visitenkarte oder das Anbringen einer Notiz unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer am beschädigten Fahrzeug oder dem Briefkasten des Geschädigten genügen nicht.10
  • Pflicht zur Polizei-Benachrichtigung
    • Persönliche Meldepflicht des Schädigers
      • Der Schädiger muss die Polizei verständigen, wenn keine Möglichkeit besteht, den Geschädigten sofort über den Unfall in Kenntnis zu setzen.
      • SVG 51 Abs. 3.
        • Die Benachrichtigung der Polizei hat – wie die Information an den Geschädigten – unverzüglich, zuverlässig, vollständig und grundsätzlich persönlich zu erfolgen.11
    • Polizei-Benachrichtigung fakultativ, wenn Geschädigter zugegen
      • Die Polizei-Benachrichtigung zur Sachverhaltsfeststellung bei reinen Sachschäden ist nicht zwingend,
        • wenn der Geschädigte beim Unfall anwesend war.
      • Recht auf Polizei-Benachrichtigung durch den Geschädigten trotz Schadensanerkennung durch den Schädiger
        • Der Geschädigte kann auch dann auf den Polizei-Beizug bestehen, wenn der Schädiger seine alleinige Schuld anerkannt hat
        • VRV 56 Abs. 2.12
    • Polizei-Beantragung durch dritte Unfallbeteiligte
      • Andere Unfallbeteilige, die als Haftpflichtige in Betracht kommen, können eine Tatbestandsaufnahme durch die Polizei beantragen.
      • VRV 56 Abs. 1bis.
  • Pflicht zum Verbleib auf dem Unfallplatz, zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserhebung und Verbot der Unfallplatz-Veränderung
    • Verbleibe- und Mitwirkungspflicht bei Polizei-Beizug
      • Zieht ein Unfallbeteiligter bei einem Unfall mit Sachschaden die Polizei bei, sind so lange zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet, bis sie von der Polizei entlassen werden:
        • der Geschädigte;
        • alle Übrigen am Unfall Beteiligten.
      • VRV 56 Abs. 2.
    • Veränderungsverbot
      • Ein Veränderungsverbot der Unfallstelle besteht auch bei blossem Sachschaden,
        • wenn der Geschädigte besteht auf
          • der Nichtveränderung und
          • dem Polizei-Beizug.13
  • Pflichten bei Unfällen mit Tieren
    • Sofortmassnamen
      • Der Fahrzeuglenker, der ein Tier anfährt und dieses verletzt, muss
        • sofort anhalten und
        • für die Verkehrs-Sicherung sorgen.
      • SVG 51 Abs. 1.14
    • Heim- oder Nutztiere
      • Bei Heim- oder Nutztieren (Hunde, Katzen, Kühe, Schafe etc.), muss der Fahrzeuglenker zudem
        • sofort den Eigentümer des verletzten Tieres oder,
        • wenn dieser nicht bekannt ist, die Polizei benachrichtigen (sog. Meldepflicht).
      • SVG 51 Abs. 3.
    • Wildtiere
      • Bei wildlebenden Tieren, welche rechtlich als herrenlose Sachen gelten und an welchen kein Eigentum besteht (vgl. ZGB 664 Abs. 3),
        • bietet die Polizei nach ihrer Verständigung i.d.R. auf:
          • Wildhüter oder
          • Jagdaufseher des betreffenden Jagdreviers.
        • Bei Wildtieren besteht keine gesetzliche Hilfeleistungspflicht und es wird davon abgeraten, sich dem verletzten Tier anzunähern oder es zu berühren.16
    • Kleine Wildtiere
      • Bei kleinen Wildtieren, welche durch die Kollision sofort tot waren, besteht keine Polizei-Benachrichtigungspflicht.15
    • Unterlassung der Polizei-Benachrichtigung
      • Unterlässt der Fahrzeuglenker sofort die Polizei über den Unfall sowie die Verletzungen des Tieres zu informieren, und erleidet das Tier dadurch einen qualvollen Tod, macht er sich der Tierquälerei nach TSchG 26 schuldig und strafbar.

Literatur

  • Pflicht zur Benachrichtigung der geschädigten Person
    • Ausnahme
      • PHILIPPE WEISSENBERGER PHILIPPE, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 12 zu Art. 92 SVG
      • UNSELD LEA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 42 zu Art. 51 SVG
      • UNSELD LEA, a.a.O., N 66 zu Art. 92 SVG, vgl. auch N 43 zu Art. 51 SVG
  • Pflicht zur Polizei-Benachrichtigung
    • BSK SVG-UNSELD, Basel 2014, N 83 zu Art. 51 SVG
  • Pflicht zum Verbleib auf dem Unfallplatz, zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserhebung und Verbot der Unfallplatz-Veränderung
    •  —
  • Pflichten bei Unfällen mit Tieren
    • Bei Klein-Wildtieren keine Benachrichtigungspflicht
      • BSK SVG-UNSELD, Basel 2014, N 90 zu SVG 51

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.